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Erhöhte Beteiligung

Die Sozialpartner haben sich innerhalb des PA111 darauf geeinigt, die erhöhte Beteiligung für vorübergehende Arbeitslosigkeit, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt, bei der bestehenden Entschädigung für vorübergehende Arbeitslosigkeit hinzuzurechnen.

Die Satzung des ESFMI (KAA vom 16. Dezember 2019 über die Änderung und Koordinierung der Satzung des „Existenzsicherungsfonds der metallverarbeitenden Industrie“,156835/CO/l11) wird durch die erhöhte Beteiligung des ESFMI bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (Kompensation der Kürzung des Arbeitslosengeldes) ergänzt.
Wenn die von der Regierung bekannt gemachte Kürzung des Arbeitslosengeldes bei vorübergehender Arbeitslosigkeit und deren obligatorische Kompensation durch die Arbeitgeber in Kraft treten, wird diese Kompensation vom ESFMI getragen werden.

Diese Regelung wird die gleichen Modalitäten wie die derzeitige vorübergehende Arbeitslosigkeit haben.
Die Zusatzentschädigung für diesen Teil beträgt {{TW_VERH}} pro vollem Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit. Pro Halbtag beträgt der Betrag {{TW50_VERH}}.

Diese Regelung gilt für alle Formen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, bei denen der LfA die Leistung von 65% auf 60% reduziert. Diese Regelung gilt nicht für vorübergehende Arbeitslosigkeit aufgrund von höherer Gewalt und höherer Gewalt aus medizinischen Gründen.

Diese Entschädigung wird bei der derzeitigen Entschädigung für vorübergehende Arbeitslosigkeit von {{TW100}} für eine volle Leistung hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag beläuft sich dann auf {{TW_TOT}} pro Tag für eine volle Leistung.
Für halbe Leistungen gilt ein Betrag von {{TW50}}. Der Gesamtbetrag beläuft sich dann auf {{TW50_TOT}}.
Mögliche künftige Anpassungen in einem oder beiden Abschnitten werden in einer Mitteilung und auf der Website bekannt gegeben.