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Schließung/Konkurs/Liquidation eines Unternehmens

Wenn ein Unternehmen, das den Arbeiter im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat, schließt, in Konkurs oder Liquidation gerät, bevor der Arbeitslose mit Betriebszuschlag das Alter erreicht hat, in dem die monatliche Entschädigung gewährt werden würde, so hat der Arbeitslose mit Betriebszuschlag keinen Anspruch auf die Berechtigtenkarte und auf die Entschädigungen dieses Sektors.

Für Akten, für denen die Rechte bereits vor der Schließung des Unternehmens gewährt wurden, bleiben diese Rechte sowohl für den Arbeitnehmerbeitrag als auch für den Sonderarbeitgeberbeitrag bewahrt, soweit dieser noch vom ESFMI getragen wird (Kündigung im Rahmen vom SAB bis spätestens 31.12.2015).

Die Arbeiter, die während der Umstrukturierung, die der Schließung eines Unternehmens vorausgeht, in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen werden, haben gemäß Artikel 19d der Satzung des ESFMI ebenfalls keinen Anspruch auf die Karte FM29/FM79.

Um jedes Missverständnis auszuschließen: Eine Schließung eines Unternehmens liegt für den ESFMI vor, wenn keine Arbeiter mehr an dem Standort, der von der Schließung betroffen ist, beschäftigt sind, selbst wenn dort noch Angestellte tätig sind.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeiter zum Zeitpunkt (und wegen) der Schließung, des Konkurses oder der Liquidation in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen wird.

Diese Arbeiter können sich an den „Fonds für Unternehmensschließungen“ wenden.