Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag
Die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag muss im Rahmen eines Kollektiven Arbeitsabkommens gewährt werden, wobei ähnliche Leistungen gewährt werden wie im KAA 17 vom 19.12.1974, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen wurde und mit dem Königlichen Erlass vom 16.01.1975 (Belgisches Staatsblatt vom 31.01.1975) für allgemein verbindlich erklärt wurde, vorgesehen.
Mit Beginn der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag muss der/die Arbeiter(in) die Bestimmungen des KAA erfüllen.
Dauer der Verpflichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen besonderen Beitrag an den ESFMI für Arbeiter(innen) zu zahlen, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen wurden und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit jünger als 50 Jahre waren, vorausgesetzt, dass das KAA, auf dessen Grundlage die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährt wurde, die vom ESFMI festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Dieser besondere Beitrag ist am ersten Tag des Monats der Entlassung zu zahlen, wenn der erste Tag der Arbeitslosigkeit auf den ersten Werktag des Monats fällt, oder, falls dies nicht der Fall ist, ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Entlassung folgt (einschließlich der Kündigungsfrist), bis zum letzten Tag des Monats, in dem:
- der/die Arbeiter(in) das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht
- der/die Arbeiter(in) verstorben ist
Wenn der Arbeitgeber von dem Tod eines Arbeitslosen mit Betriebszuschlag erfährt, muss er das Nationale Sekretariat davon umgehend in Kenntnis setzen.
Grundlage der Berechnung dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wird anhand des Bruttolohnes des Bezugsmonats berechnet, der als Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag dient.
Der Bruttolohn für die Berechnung des besonderen Beitrags wird jedes Jahr mit einem Prozentsatz angepasst, der die Entwicklung des Index in dem Sektor berücksichtig, sowie mit dem Koeffizienten, der im Rahmen des KAA 17 vom Nationalen Arbeitsrat festgelegt wird.
Höhe dieses Beitrags.
Der Beitrag „Vorzeitig“ ist auf 0,66 % festgelegt.
Anmeldung dieses Beitrags.
Der Arbeitgeber muss im Grunde keine Anmeldung dieses Beitrags vornehmen. Er ist jedoch dazu verpflichtet, für jede(n) Arbeiter(in), den/die er in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlässt, das Formular FM25WE auszufüllen und an das Nationale Sekretariat des ESFMI zu schicken
Forderung des Beitrags
Der besondere Beitrag dieses Systems wird pro Quartal vom Nationalen Sekretariat anhand von speziellen Forderungsformularen erhoben. Darin sind jedes Mal die übertragenen Gesamtbeträge des letzten Trimesters, die neuen Fälle sowie die Fälle, die aus dem System herausgenommen wurden, u. a. weil der/die Arbeiter(in) gestorben ist oder weil er/sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, aufgeführt.
Dieser Beitrag muss innerhalb derselben Frist wie der reguläre Beitrag gezahlt werden.
Bei Nichtzahlung wird die Akte an das Nationale Sekretariat, Dienst „Streitigkeiten“, weitergereicht.
Verspätete Zahlung des Beitrags/Sanktionen
Die Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat dieselben Sanktionen wie beim regulären Beitrag zur Folge.
Folgen
Wenn ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag in dieses System aufgenommen wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, garantiert der ESFMI die Auszahlung der Zusatzentschädigung, wie sie im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist.
Der Arbeitslose mit Betriebszuschlag hat das Recht auf Leistungen der im KAA vorgesehenen Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, d. h. vom Arbeitgeber eine Entschädigung, die in der Regel der Hälfte der Differenz zwischen dem Nettolohn und dem offiziellen Arbeitslosengeld entspricht.
Der Arbeitgeber darf den von ihm zu zahlende Betrag von der Zusatzentschädigung abziehen, die dem Arbeitslosen mit Betriebszuschlag durch den ESFMI gewährt wird.