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Liste der Pflichten

Die Arbeitgeber müssen folgende Schritte unternehmenden in Bezug auf:

Arbeitgeberbeiträge

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die statutarischen Beiträge an den ESFMI zu überweisen.

  • Der reguläre Beitrag
  • Der besondere Beitrag „SAB“

Für die ausländischen Unternehmen verweisen wir auf die Rubrik „Ausländische Unternehmen“.

Arbeitslosigkeit eines Arbeiters/einer Arbeiterin

– beim Nationalen Sekretariat des ESFMI die Anträge für den/die Arbeiter(in) einreichen, der/die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um die Berechtigtenkarten zu erhalten für:

  • Zusatzentschädigungen bei Vollarbeitslosigkeit für die Fälle, in denen der/die Arbeiter(in) am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags jünger als 50 Jahre ist. Es handelt sich hierbei um die Beendigung eines Arbeitsvertrags nach einer befristeten Beschäftigung von mindestens drei Monaten oder aufgrund von höherer Gewalt aus medizinischen Gründen.
  • Zusatzentschädigungen bei Vollarbeitslosigkeit mit dem Formular FMDCplus für die Fälle, in den der/die Arbeiter(in) am Tag der Zustellung der Entlassung das Alter von 50 Jahren bereits erreicht hat. Es handelt sich hierbei um die Beendigung eines Arbeitsvertrags nach einer befristeten Beschäftigung von mindestens drei Monaten oder aufgrund von höherer Gewalt aus medizinischen Gründen.

Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag eines Arbeiters/einer Arbeiterin.

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular FM25WE an das Nationale Sekretariat des ESFMI – Abteilung Ältere - übermitteln.

Krankheit eines Arbeiters/einer Arbeiterin

-die Berechtigtenkarte FM04/FM44, FM34/FM84, FM35/FM85 beim Nationalen Sekretariat des ESFMI beantragen.

Reguläre Beiträge

Grundlage zur Berechnung der regulären Beiträge​

Die regulären Beiträge für Arbeiter sind jedes Quartal zu zahlen und werden auf der Grundlage der Bruttolöhne, wie sie in der DMFA-Erklärung an das LSS angegeben sind, sowie auf der Grundlage der Lohnkorrekturen über die letzten Quartale berechnet.

Die Beiträge, die für ein bestimmtes Quartal zu zahlen sind, werden auf der Grundlage der vollen Bruttolöhne der Arbeiter(innen) und Industrielehrlinge, die der Paritätischen Kommission 111 unterliegen, berechnet. Die Löhne der mittelständischen Lehrlinge und Angestellten werden demnach nicht in die Lohnanmeldungen aufgenommen. Der Beitrag an den ESFMI ist ebenfalls für zusätzliche DMFA-Anzeigen an das LSS zu zahlen.

Fälligkeitstage der Beiträge

 Quartal  Fälligkeitstage
 1° Quartal (Löhne Januar + Februar + März)  30/06
 2° Quartal (Löhne April + Mai + Juni)  30/09
 3° Quartal (Löhne Juli + August + September)  31/12
 4° Quartal (Löhne Oktober + Dovember + Dezember)  31/03


Das bedeutet, dass die Zahlung des Beitrags an den oben genannten Tagen beim ESFMI eingegangen sein muss. Nur das Datum auf dem Kontoauszug der Finanzeinrichtung des ESFMI ist maßgeblich. Die Zahlungen sind ausschließlich auf das Konto des Dienstes „Beitreibung“ zu überweisen: IBAN: BE53 1401 2006 5253 - BIC: GEBABEBB. Die Tatsache, dass die DMFA-Anzeige für das laufende Quartal nicht oder verspätet beim LSS eingereicht wurde, gilt nicht als ein außergewöhnlicher Umstand, der die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung der Beiträge ESFMI-Arbeiter rechtfertigt.

Zusammensetzung des Beitrags.

Klicken Sie auf diesen Link, um die Beiträge einzusehen.​

Verspätete Zahlung des Beitrags/Sanktionen

Eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat folgende Sanktionen zur Folge:

  • automatische Erhöhung des Betrags der nicht gezahlten oder verspätet gezahlten Beiträge um 10 % 
  • Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag, an dem der Beitrag zu zahlen ist, bis zum Tag der Zahlung (hierbei handelt es sich um die gesetzlichen Verzugszinsen).

Das Kollegium der Vorsitzenden ist im Falle von außergewöhnlichen Umständen und nach einem schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag ermächtigt, den Betrag der Erhöhung und der Verzugszinsen herabzusetzen

Lohnanzeige

Die regulären Beiträge für Arbeiter sind jedes Quartal zu zahlen und werden auf der Grundlage der Bruttolöhne, wie sie in der DMFA-Erklärung an das LSS angegeben sind, sowie auf der Grundlage der Lohnkorrekturen über die letzten Quartale berechnet. Wie werden die Beiträge erhoben? Die Aufforderung zur Zahlung der Beiträge wird am Anfang des Monats des Fälligkeitstages verschickt.

Beiträge „Ältere Arbeitslose“

Die Arbeitgeber, die Arbeiter(innen) entlassen, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassung mindestens 50 Jahre alt sind, sind verpflichtet, um für jede(n) entlassene(n) Arbeiter(in) einen Pauschalbeitrag zu zahlen, sofern der/die Arbeiter(in) Anspruch auf eine Zusatzentschädigung vom ESFMI hat, d. h. im Falle der Beendigung eines Arbeitsvertrags für eine befristete Beschäftigung/Arbeit von mindestens drei Monaten oder wegen höherer Gewalt oder aus medizinischen Gründen.

Höhe der Beiträge für ältere Arbeitslose:

 Alter bei Entlassung   Höhe des Beitrags 
 50 Jahre  € 607,34
 51 Jahre  € 520,58
 52 Jahre  € 433,81
 53 Jahre  € 347,05
 54 Jahre  € 260,29
 55 Jahre  € 173,53
 56 Jahre  € 86,76
 57 Jahre und älter  € 0,00
Beitrag „Vorzeitig“ bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag muss im Rahmen eines Kollektiven Arbeitsabkommens gewährt werden, wobei ähnliche Leistungen gewährt werden wie im KAA 17 vom 19.12.1974, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen wurde und mit dem Königlichen Erlass vom 16.01.1975 (Belgisches Staatsblatt vom 31.01.1975) für allgemein verbindlich erklärt wurde, vorgesehen. Mit Beginn der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag muss der/die Arbeiter(in) die Bestimmungen des KAA erfüllen.

Dauer der Verpflichtung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen besonderen Beitrag an den ESFMI für Arbeiter(innen) zu zahlen, die in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen wurden und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit jünger als 50 Jahre waren, vorausgesetzt, dass das KAA, auf dessen Grundlage die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag gewährt wurde, die vom ESFMI festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Dieser besondere Beitrag ist am ersten Tag des Monats der Entlassung zu zahlen, wenn der erste Tag der Arbeitslosigkeit auf den ersten Werktag des Monats fällt, oder, falls dies nicht der Fall ist, ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Entlassung folgt (einschließlich der Kündigungsfrist), bis zum letzten Tag des Monats, in dem:

  • der/die Arbeiter(in) das Alter von achtundfünfzig Jahren erreicht
  • der/die Arbeiter(in) verstorben ist

Wenn der Arbeitgeber von dem Tod eines Arbeitslosen mit Betriebszuschlag erfährt, muss er das Nationale Sekretariat davon umgehend in Kenntnis setzen.

Grundlage der Berechnung dieses Beitrags.
Dieser Beitrag wird anhand des Bruttolohnes des Bezugsmonats berechnet, der als Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag dient.
Der Bruttolohn für die Berechnung des besonderen Beitrags wird jedes Jahr mit einem Prozentsatz angepasst, der die Entwicklung des Index in dem Sektor berücksichtig, sowie mit dem Koeffizienten, der im Rahmen des KAA 17 vom Nationalen Arbeitsrat festgelegt wird.

Höhe dieses Beitrags.
Der Beitrag „Vorzeitig“ ist auf 0,66 % festgelegt.
Anmeldung dieses Beitrags.
Der Arbeitgeber muss im Grunde keine Anmeldung dieses Beitrags vornehmen. Er ist jedoch dazu verpflichtet, für jede(n) Arbeiter(in), den/die er in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlässt, das Formular FM25WE auszufüllen und an das Nationale Sekretariat des ESFMI zu schicken

Forderung des Beitrags
Der besondere Beitrag dieses Systems wird pro Quartal vom Nationalen Sekretariat anhand von speziellen Forderungsformularen erhoben. Darin sind jedes Mal die übertragenen Gesamtbeträge des letzten Trimesters, die neuen Fälle sowie die Fälle, die aus dem System herausgenommen wurden, u. a. weil der/die Arbeiter(in) gestorben ist oder weil er/sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, aufgeführt.
Dieser Beitrag muss innerhalb derselben Frist wie der reguläre Beitrag gezahlt werden.
Bei Nichtzahlung wird die Akte an das Nationale Sekretariat, Dienst „Streitigkeiten“, weitergereicht.

Verspätete Zahlung des Beitrags/Sanktionen
Die Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat dieselben Sanktionen wie beim regulären Beitrag zur Folge.

Folgen
Wenn ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag in dieses System aufgenommen wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, garantiert der ESFMI die Auszahlung der Zusatzentschädigung, wie sie im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nach einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist.

Der Arbeitslose mit Betriebszuschlag hat das Recht auf Leistungen der im KAA vorgesehenen Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, d. h. vom Arbeitgeber eine Entschädigung, die in der Regel der Hälfte der Differenz zwischen dem Nettolohn und dem offiziellen Arbeitslosengeld entspricht.

Der Arbeitgeber darf den von ihm zu zahlende Betrag von der Zusatzentschädigung abziehen, die dem Arbeitslosen mit Betriebszuschlag durch den ESFMI gewährt wird.