Die Auszahlungseinrichtung ist im Besitz der Berechtigtenkarte. Der Arbeiter legt seine Kontrollkarte oder eine Bescheinigung FM10 der Hilfskasse für die Auszahlung der Arbeitslosenleistung seiner Auszahlungseinrichtung vor. Diese kann jetzt die Auszahlung der Zusatzentschädigung vornehmen.
Die Zusatzentschädigung darf gleichzeitig mit den offiziellen Arbeitslosenleistungen ab dem auf der Berechtigtenkarte genannten Gültigkeitsdatum ausgezahlt werden.
Eine Rückwirkung von mehr als drei Jahren ist unter keinen Umständen annehmbar.