Für die Arbeiter, bei denen ein Anspruch auf Zusatzentschädigung besteht, wird der Betrag für einen vollständigen Kalendermonat wie folgt festgelegt:
- {{Ziekte100}} brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung
- {{Ziekte50}} brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung
Der Anspruch auf die Zusatzentschädigung besteht immer am ersten Tag des Monats.
Die Zusatzentschädigung wird gewährt:
- solange der betroffene Arbeiter die offiziellen Entschädigungen der Krankheits- und Invaliditätsversicherung bezieht
- bis zum Monat seines Todes
- bis der betreffende Arbeiter das Pensionsalter erreicht
Für jeden angefangenen Krankheitsmonat kann der pauschale Monatsbetrag ausgezahlt werden.