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Zusatzentschädigung

Für die Arbeiter, bei denen ein Anspruch auf Zusatzentschädigung besteht, wird der Betrag für einen vollständigen Kalendermonat wie folgt festgelegt:

 

  • {{Ziekte100}} brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung
  • {{Ziekte50}} brutto bei einer Teilzeitbeschäftigung

Der Anspruch auf die Zusatzentschädigung besteht immer am ersten Tag des Monats.

Die Zusatzentschädigung wird gewährt:

  • solange der betroffene Arbeiter die offiziellen Entschädigungen der Krankheits- und Invaliditätsversicherung bezieht
  • bis zum Monat seines Todes
  • bis der betreffende Arbeiter das Pensionsalter erreicht

Für jeden angefangenen Krankheitsmonat kann der pauschale Monatsbetrag ausgezahlt werden.