Die Arbeiter in einer Teilbeschäftigung haben, nach einem Teilzeitbeschäftigungszeitraum, Anspruch auf die Zusatzentschädigung vom ESFMI entsprechend der und zusätzlich zur offiziellen Arbeitslosenleistung vom LfA.
Wenn eine Berechtigtenkarte FM61 (Vollarbeitslosigkeit nach Teilzeitbeschäftigung) vom ESFMI ausgestellt wurde und die Auszahlungseinrichtung im Besitz eines C2 mit einem Arbeitslosencode „Präfix 01“ (Vollarbeitslosigkeit nach Vollzeitbeschäftigung) ist, muss die Auszahlungsreinrichtung über ihre Gewerkschaftszentrale beim Nationalen Sekretariat des ESFMI mittels eines Antragsformulars FM90 die Umwandlung auf eine Berechtigtenkarte FM11 beantragen.
Dem Antragsformular FM90 ist immer eine Kopie des oben genannten C2 beizulegen
Wenn jedoch eine Berechtigtenkarte FM11 (Vollarbeitslosigkeit nach Vollzeitbeschäftigung) vom ESFMI ausgestellt wurde und die LfA-Präfix „03“ lautet (Vollarbeitslosigkeit nach freiwilliger Teilzeitbeschäftigung), muss von der Auszahlungseinrichtung ebenfalls die Umwandlung auf eine Berechtigtenkarte FM61 über die Gewerkschaftszentrale beim Nationalen Sekretariat beantragt werden. Auch hier ist dem Antragsformular FM90 eine Kopie des C2 beizulegen.
Das Nationale Sekretariat des ESFMI wird in beiden Fällen die Gewerkschaftszentrale über die Weiterbehandlung dieses Antrags in Kenntnis setzen (siehe Verfahren FM90.).