Wenn Grenzgänger und/oder Arbeiter von ausländischen Unternehmen während ihrer Beschäftigung in Belgien krank werden und sie die Bedingungen für den Erhalt der Zusatzentschädigungen des ESFMI im Sektor „ältere Kranke“ erfüllen, wird ihnen eine gleichwertige Zusatzentschädigung gewährt, wie in diesem Kapitel beschrieben. Die Entscheidung über die Gewährung wird vom Kollegium der Vorsitzenden getroffen.
Vor der Vornahme der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden Einzelfall die Genehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale erfragen.