Was die vorübergehende Arbeitslosigkeit betrifft, der Betrag der Zusatzentschädigung ist {{TW100}} für eine volle Leistung und {{TW50}} für eine halbe Leistung erhöht.
Die gesamte Zusatzentschädigung wird zusätzlich zur vollen offiziellen Arbeitslosenleistung gewährt. Die halbe Zusatzentschädigung wird zusätzlich zur halben offiziellen Arbeitslosenleistung gewährt.
Diese Zusatzentschädigung wird ohne Einschränkung für jedes Beschäftigungsjahr gewährt, wobei jedoch das entsprechende offizielle Arbeitslosenleistung zu beachten ist.
Das Geschäftsjahr des ESFMI entspricht dem Kalenderjahr.
Wenn das LfA mehrere halbe Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Monat gewähren würde, müssen diese zu vollen Leistungen zusammengezählt werden.