Wenn ein Arbeitsloser mit Betriebszuschlag die staatlichen Arbeitslosenentschädigungen nicht für einen vollen Monat bezieht, weil einige Tage nicht vom Urlaubsgeld gedeckt sind, wird dem Anspruchsberechtigten in Ausnahmefällen während dieses (Urlaubs-)Monats ein Betrag von {{VW100}} brutto bei Vollzeit bzw. {{VW50}} brutto bei Teilzeit für jeden vom LfA entschädigten Tag gewährt, jedoch höchstens 13 Entschädigungen. Diese Entschädigungen werden mit dem gewöhnlichen Code 29 bzw. 79 (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) abgerechnet.
Wenn der Arbeitslose mit Betriebszuschlag eine höhere Anzahl von staatlichen Arbeitslosenleistungen als die vorgenannte Höchstzahl (= 13 Tage) bezieht, wird eine monatliche Zusatzentschädigung von {{SWT100}} brutto bei Vollzeit bzw. {{SWT50}} brutto bei Teilzeit gewährt.
Gleiches gilt, wenn der Arbeiter die staatlichen Arbeitslosenleistungen aufgrund einer Sanktion des LfA (die sich nicht auf den Grund der Entlassung bezieht) nicht während eines gesamten Monats oder aufgrund eines kurzen Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit, wofür keine Zahlung geleistet werden muss (siehe Wiederaufnahme der Arbeit), bezieht.