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Ausstellung der Berechtigtenkarte

Wenn der Antrag vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist (online – FMDT – Ausnahmeverfahren FM16), stellt das Nationale Sekretariat des ESFMI eine Berechtigtenkarte aus, nachdem dieser Karte eine einmalige Nummer zugewiesen wurde.

Das Nationale Sekretariat des ESFMI schickt die Karte an den Arbeitgeber, der die Ausstellung der Karte beantragt hat.

Diese Berechtigtenkarte enthält die Angabe „Max. 120, 210 oder 300 Entschädigungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit“ (je nach Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausstellung).

Die Berechtigtenkarte ist ausschließlich für den ununterbrochenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab diesem Datum gültig (Ausnahme: siehe Verfahren FM19 – Neutralisierungen ⇒ nur bei Unterbrechung von mindestens einem Kalendermonat! Eine Unterbrechung von weniger als einem Monat wird als ununterbrochener Zeitraum betrachtet!).

Der Arbeitgeber übergibt die Berechtigtenkarte dem betreffenden Arbeiter.

Wenn der Arbeitgeber in Zahlungsverzug geraten ist und die Auszahlungseinrichtung sich davon vergewissert hat, kann sie selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Berechtigtenkarte im Wege des Verfahrens FM16 stellen. Diesem Antrag muss der erforderliche Nachweis beiliegen, aus dem hervorgeht, dass der Arbeitgeber in Zahlungsverzug geraten ist. Dieser Antrag ist immer bei der Gewerkschaftszentrale der Auszahlungseinrichtung zu stellen.

Das Nationale Sekretariat des ESFMI wird, nach einer Überprüfung und wenn die Angaben korrekt sind, der beantragten Berechtigtenkarte eine einmalige Nummer zuweisen. Diese Karte wird nach der Ausstellung durch das Nationale Sekretariat an die Gewerkschaftszentrale der Auszahlungseinrichtung geschickt, die diese Karte wiederum an die zuständige Region ihrer Gewerkschaftsorganisation weiterleitet (siehe Verfahren FM16).