Wenn Grenzgänger während ihrer Beschäftigung in Belgien krank werden, wird ihnen eine gleichwertige Zusatzentschädigung gewährt, wie weiter oben in diesem Wegweiser beschrieben.
Vor der Vornahme der Auszahlung muss die Auszahlungseinrichtung für jeden individuellen Fall die Genehmigung und das Verfahren bei der Gewerkschaftszentrale beantragen, die sie an die zuständige Stelle des ESFMI weiterleitet.
Die Entscheidung über die Gewährung erfolgt durch das Kollegium der Vorsitzenden.