Die Auszahlungseinrichtung muss zum Zeitpunkt der Vorlage der Berechtigtenkarte FM04 / FM44 durch den Arbeiter die notwendigen Quittungsscheine (höchstens vierzehn!) an den betreffenden Arbeiter aushändigen. Diese Quittungsscheine werden von den Auszahlungseinrichtungen selbst ausgestellt und werden FM04bis (Vollzeitbeschäftigung) und FM44bis (Teilzeitbeschäftigung) genannt.
Obwohl der ESFMI die Benutzung von Quittungsscheinen weiterhin anregt und diese bevorzugt, wird der ESFMI jede Erklärung der Krankenversicherung als „Quittung“ annehmen. Diese Erklärung muss jedoch folgende Angaben enthalten:
- Beginndatum der Krankheit
- Monat (oder Zeitraum; auf einer Bescheinigung können mehrere Monate aufgeführt sein), wofür die Krankenversicherung Entschädigungen geleistet hat
- Unterschrift, Datum und Stempel der Krankenversicherung
Der ESFMI behält sich das Recht vor, die eingereichten Entschädigungen für Krankheit nicht anzunehmen, wenn die Erklärung nicht die oben genannten Bedingungen erfüllt.
Der Arbeiter legt diese Quittungsscheine (Erklärung der Krankenversicherung) jeden Monat seiner/ihrer Krankenversicherung zum Ausfüllen vor und übersendet diese ebenfalls jeden Monat an seine Auszahlungseinrichtung.
Die Auszahlungseinrichtung kann die Auszahlung anhand des eingereichten, vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Quittungsscheins (Erklärung) vornehmen.
Die Berechtigtenkarte und der Quittungsschein müssen NICHT bei der Einreichung der Auszahlungen beigelegt werden! Der ESFMI behält sich jedoch das Recht vor, um bei der Einreichung stichprobenartig einige Quittungsscheine von einer oder mehreren Regionen anzufordern.
Mit der Karte FM04 / FM44 dürfen unter keinen Umständen mehr als vierzehn monatliche Pauschalentschädigungen gezahlt werden.
Darüber hinaus ist eine Rückwirkung von mehr als drei Jahren ab dem Gültigkeitsdatum der Berechtigtenkarte niemals möglich.