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Auszahlungsverfahren

Ab dem Jahr 2018 werden vom ESFMI für die Gewährung von Zusatzentschädigungen bei VORÜBERGEHENDER ARBEITSLOSIGKEIT an die Arbeiter, die in einem Unternehmen arbeiten, das in die Zuständigkeit der PK111 fällt, keine Berechtigtenkarten FM01 mehr ausgestellt, selbst nicht für die vorhergehenden Jahre (innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren).

Aus diesem Grund müssen die Arbeitgeber, die in die Zuständigkeit der PK111 fallen, ab dem Kalenderjahr 2018 KEINE FM01-Karten (Vorübergehende Arbeitslosigkeit) mehr beim ESFMI beantragen, auch nicht für die vorhergehenden Jahre.

Der Anspruch auf diese Zusatzentschädigungen des ESFMI bei vorübergehender Arbeitslosigkeit bleibt jedoch bestehen!

Die Zahlungen dieser Zusatzentschädigungen durch den ESFMI an die Arbeiter werden auf der Grundlage der Meldung Sozialrisiko (MSR) erfolgen.

Die Zahlungen der Zusatzentschädigung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aus medizinischen Gründen werden ab dem Jahr 2018 auf dieselbe Weise erfolgen wie oben beschrieben, d. h. auf der Grundlage der MSR. Das heißt, dass auch aus diesem Grund ab dem Jahr 2018 keine FM01/62-Karten mehr vom Arbeitgeber beim ESFMI beantragt werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, dass vor dieser vorübergehenden Arbeitslosigkeit eine Berechtigtenkarte FM04/FM44, d. h. eine Berechtigtenkarte bei langwieriger Krankheit, vorliegt.