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Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Arbeiter haben Anspruch auf die Arbeitslosenleistung mit Betriebszuschlag (SAB), nachdem sie mindestens ein Jahr vor der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag als Arbeiter ununterbrochen in einem Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsverhältnis in dem Unternehmen beschäftigt waren, das den Arbeiter in die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen hat und das in die Zuständigkeit der PK111 fällt, und zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Von einem Arbeitgeber, der in die Zuständigkeit der PK111 fällt, auf der Grundlage eines kollektiven Arbeitsabkommens auf nationaler, sektorieller oder Unternehmensebene, das Leistungen vorsieht, die mit jenen des Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 (Königlicher Erlass vom 16. Januar 1975 – Belgisches Staatsblatt vom 31. Januar 1975) vergleichbar sind, entlassen wurden
  • Die offiziellen Arbeitslosenleistungen in Anwendung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung mit Betriebszuschlag erhalten. Dafür muss die Auszahlungseinrichtung den Nachweis liefern.
  • Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nicht jünger als das Mindestalter sind, den der Gesetzgeber für die Gewährung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag akzeptiert.