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Jugendliche

a. Jugendliche Schulabgänger, die eine Beschäftigungsdauer von mindestens fünfzehn Tagen nachweisen können und sich in einer der oben genannten Situationen befinden (befristete Verträge/Verträge für eine bestimmte Arbeit – höhere Gewalt aus medizinischen Gründen), haben Anspruch auf die Zusatzentschädigung, sofern sie vom LfA für zulässig erklärt werden und entweder eine offizielle Arbeitslosenleistung oder ein Wartegehalt vom LfA erhalten.

Gleiches gilt für Jugendliche nach einem Lehrvertrag, für Jugendliche nach einem kontrollierten Lehrabkommen, nach einer industriellen Lehrausbildung und nach dem System der „dualen Ausbildung“.

b. Aktiva-Plan Jugendliche – Ausbildungsplan: Wartegehälter IBU. Wenn Jugendliche nach einer Beschäftigung in einem Unternehmen der PK111 Anspruch auf die Berechtigtenkarte FM11 oder FM61 haben, jedoch kein Anspruch auf eine Arbeitslosenleistung oder ein Wartegehalt vom LfA haben (unzureichende Zulässigkeit – Schulabgänger – Ausschluss Langzeitarbeitslosigkeit – Selbständige usw.) und eine individuelle Berufsausbildung in einem Unternehmen machen und somit Anspruch auf das „Wartegeld IBU“ vom LfA haben könnten, können sie für die Dauer der Ausbildung – jedoch höchstens für die entsprechend dem Alter des Arbeiters festgelegte Anzahl von Entschädigungen mit einer Karte FM11/FM61 – unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf die Zusatzentschädigungen vom ESFMI im Rahmen der Vollarbeitslosigkeit erhalten.

Der entsprechende Antrag muss von dem Betroffenen selbst oder von seiner Auszahlungseinrichtung beim Nationalen Sekretariat des ESFMI gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Berechtigtenscheins vom LfA (C2) beizulegen.

Die zuständige Stelle des ESFMI wird jede Akte einzeln prüfen und ihre Entscheidungen der antragsstellenden Partei zukommen lassen.

Im Falle einer positiven Entscheidung gilt Folgendes:

  • Anspruch auf € 5,92 brutto pro volles Wartegehalt und € 2,96 brutto pro halbes Wartegehalt.
  • Höchstens gültig für die Dauer der IBU, wobei der Kredit der Karte FM11/ FM61 niemals überschritten werden kann.
  • Dieser in Ausnahmefällen gewährte Anspruch begründet niemals den Anspruch auf weitere Zusatzentschädigungen vom ESFMI in einem anderen Sektor.