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Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

Die Arbeiter(innen), die unabhängig von ihrem Alter von einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in die vorübergehende Arbeitslosigkeit entlassen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Entlassung von einem Arbeitgeber des P.A. 111 in die Arbeitslosigkeit 
  • Erhalt vom Arbeitslosengeld in Anwendung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung für die vorübergehende Arbeitslosigkeit, das für einen der folgenden Fälle vorgesehen ist:
     
    • vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Regelung der Kurzarbeit bei mangelnder Arbeit infolge wirtschaftlicher Ursachen 
    • Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge höherer Gewalt 
    • Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge höherer Gewalt aus medizinischen Gründen  
    • Arbeitslosigkeit infolge der Schließung des Unternehmens wegen Jahresurlaub 
    • Arbeitslosigkeit infolge des Rechts auf Jugendurlaubsgeld
    • Arbeitslosigkeit infolge des Rechts auf Seniorenurlaubsgeld
    • Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge technischer Störungen im Unternehmen 
    • Ungünstige Witterung, die die Arbeit verhindert, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt wurde, dass er nicht zur Arbeit erscheinen soll 
    • Arbeitslosigkeit oder Regelung der Kurzarbeit bei Heimarbeit
    • für die Arbeitslosigkeit infolge eines teilweisen Streiks im Unternehmen, vorausgesetzt, dass die Forderung, deren Ablehnung dem Streik zugrunde liegt, kein Verstoß des kollektiven Abkommens darstellt und dass das entsprechende Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen wurde
    • für die Arbeitslosigkeit, die Folge eines Streiks außerhalb des Unternehmens ist, vorausgesetzt, dass das Kollegium der Vorsitzenden des ESFMI entscheidet, dass sie entschädigungsfähig ist

 

Ungeachtet der Zuständigkeit der Gerichte kann das Kollegium der Vorsitzenden des ESFMI in Zweifelsfällen darüber urteilen, ob die Voraussetzungen für die Entschädigung der Arbeitslosigkeitstage bei Arbeitslosigkeit infolge von höherer Gewalt gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder infolge eines teilweisen Streiks im Unternehmen erfüllt sind.