X
GO
de-DEfr-FRnl-BE
Machbare Arbeit - Laufbahnänderung

Im  Nationalen  Abkommen  der  PK111  vom  21.  September  2015  und  vom  15.  Mai 2017 wurden im Rahmen von „Machbare Arbeit – Laufbahnänderungen“ die folgenden Maßnahmen für Arbeiter im Alter von 58 Jahren oder älter, die in einem Unternehmen der PK111 beschäftigt sind, vereinbart.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang zudem auf den Königlichen Erlass vom 09. Januar 2018, Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 2018, sowie auf das Kollektive Arbeitsabkommen, das am 19. Februar 2018 im Sektor der PK111 geschlossen wurde.

Es betrifft die Arbeitnehmer im Alter von 58 Jahren und älter, deren Laufbahn geändert wurde. Die Änderung der Laufbahn setzt eine der folgenden Änderungen voraus:

  • Wechsel in eine alternative Funktion mit Lohnkürzung ab dem Alter von 58 Jahren
  • Wechsel von Schicht- bzw. Nachtarbeit auf eine Tagesregelung ab dem Alter von 58 Jahren
  • Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Vier-Fünftel-Beschäftigung ab dem Alter von 60 Jahren;

Diese Maßnahme tritt für alle Arbeitnehmer in einer der drei Kategorien, die weiter unten erläutert werden, ab dem 01. Januar 2018 oder später in Kraft.

Im Folgenden werden die drei Kategorien einzeln erläutert:

1. Wechsel in eine „Alternative Funktion mit Lohnkürzung“.

  • ANTRAG:
    Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-A erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.
     
  • ANSPRUCH:
    Der Arbeitnehmer im Alter von 58 Jahren oder älter hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.
    Der Anspruch besteht ab dem ersten vollen Monat des Wechsels unter den folgenden Bedingungen.

    Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des ESFMI.
  • BEDINGUNGEN:
    • Der Arbeiter ist am ersten Tag des Wechsels bereits 58 Jahre alt.
    • Der Arbeiter behält mindestens einen effektiven Beschäftigungsbruch von 4/5 bei.
    • Der Arbeiter kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der letzten Funktion im Unternehmen nachweisen.
    • Der Lohnverlust des Arbeiters entspricht mindestens der gewährten Vergütung.
    • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Arbeiters höher ist als jener vor dem Wechsel.
    • Der Wechsel erfolgt durch den Arbeiter auf freiwilliger Basis.
    • Sowohl der Arbeitergeber als auch der Arbeiter verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des ESFMI, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim ESFMI innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen.
    •  Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeiter verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem ESFMI mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert.
    • Der Arbeitgeber und/oder der Arbeiter haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des ESFMI vorzulegen.
       
  • AUSZAHLUNG:
    • Die Auszahlung erfolgt monatlich.
    •  Der Arbeiter kann die Auszahlungseinrichtung selbst auswählen, d. h. entweder die Auszahlungseinrichtung der Gewerkschaft ABVV – ACLVB – ACV oder der Zahlungsdienst des ESFMI.
    • Jedes Jahr wird, mit der Abfrage des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr, das letzte Jahr bewertet und, falls möglich, auch abgeschlossen.
       
  • ZUM SCHLUSS:
    Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:
    • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen
    • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens
    • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens
    • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Funktion im Unternehmen
    • Im Todesfall des Arbeiters

2. Wechsel von „Schicht- bzw. Nachtarbeit auf Tagesregelung mit Lohnkürzung“

  • ANTRAG:
    Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-B erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.
  • ANSPRUCH:
    Der Arbeiter im Alter von 58 Jahren oder älter hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.
    Der Anspruch besteht ab dem ersten vollen Monat des Wechsels unter den folgenden Bedingungen.

    Die Berechtigung zur Zahlung ist ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel gültig, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Der Anspruch muss jedes Jahr erneuert werden, bis zum letzten Monat, in dem der Betroffene in den Ruhestand tritt.

    Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des ESFMI.
  • BEDINGUNGEN:
    • Der Arbeiter ist am ersten Tag des Wechsels bereits 58 Jahre alt
    • Der Arbeiter behält mindestens einen effektiven Beschäftigungsbruch von 4/5 bei
    • Der Arbeiter kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der letzten Funktion im Unternehmen nachweisen
    • Der Lohnverlust des Arbeiters entspricht mindestens der gewährten Vergütung
    • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Arbeiters höher ist als jener vor dem Wechsel
    • Der Wechsel erfolgt durch den Arbeiter auf freiwilliger Basis
    • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeiter verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des ESFMI, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim ESFMI innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen
    • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeiter verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem ESFMI mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert
    • Der Arbeitgeber und/oder der Arbeiter haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des ESFMI vorzulegen
       
  • AUSZAHLUNG
    • Die Auszahlung erfolgt monatlich
    • Der Arbeiter kann die Auszahlungseinrichtung selbst auswählen, d. h. entweder die Auszahlungseinrichtung der Gewerkschaft ABVV – ACLVB – ACV oder der Zahlungsdienst des ESFMI
       
  • ZUM SCHLUSS
    Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:
    • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen
    • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens
    • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens
    • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Arbeitsregelung im Unternehmen
    • Im Todesfall des Arbeiters

3.  Wechsel von einer „Vollzeit- auf eine Vier-Fünftel-Beschäftigung“

  • ANTRAG:
    Muss vom Arbeitgeber anhand des Antragsformulars FM15-C erfolgen. Der Antrag kann selbstverständlich auch online eingereicht werden.
     
  • ANSPRUCH:
    Der Arbeiter im Alter von 60 Jahren oder älter hat Anspruch auf eine monatliche Bruttoprämie von {{WWS}} für ein(e) Zusammenwohnende(r), {{WWA}} für ein(e) Alleinstehende(r) und {{WWKTL}} für ein(e) Alleinstehende(r) mit unterhaltenen Kindern. Für eine Geschichte der Entschädigungen, siehe Übersicht der Entschädigungen.
    Der Anspruch besteht ab dem ersten vollen Monat des Wechsels unter den folgenden Bedingungen.

    Die Berechtigung zur Zahlung ist ab dem ersten Tag des ersten vollen Monats nach dem Wechsel gültig, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Der Anspruch muss jedes Jahr erneuert werden, bis zum letzten Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht.

    Die jährliche Erneuerung erfolgt auf Initiative des ESFMI.
  • BEDINGUNGEN:
    • Der Arbeiter ist am ersten Tag des Wechsels bereits 60 Jahre alt
    • Der Arbeiter kann eine Zugehörigkeit von mindestens drei Monaten in der vorigen Arbeitsregelung im Unternehmen nachweisen
    • Der Lohnverlust des Arbeiters entspricht mindestens der gewährten Vergütung
    • Der Wechsel führt nicht dazu, dass der Nettolohn des Arbeiters höher ist als jener vor dem Wechsel
    • Der Wechsel erfolgt durch den Arbeiter auf freiwilliger Basis
    • Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeiter verpflichten sich jährlich, auf Anfrage des ESFMI, die Erneuerung des Anspruchs für das nächste Kalenderjahr beim ESFMI innerhalb der vereinbarten Frist einzureichen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeiter verpflichten sich, jede Änderung im Zusammenhang mit diesem Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres UMGEHEND und OHNE AUFFORDERUNG dem ESFMI mitzuteilen. Zu viel gezahlte Leistungen werden auf jeden Fall zurückgefordert
    • Der Arbeitgeber und/oder der Arbeiter haben jederzeit das Recht, um bei Beanstandungen die Akte der zuständigen Instanz des ESFMI vorzulegen
       
  • AUSZAHLUNG:
    • Die Auszahlung erfolgt monatlich
    • Der Arbeiter kann die Auszahlungseinrichtung selbst auswählen, d. h. entweder die Auszahlungseinrichtung der Gewerkschaft ABVV – ACLVB – ACV oder der Zahlungsdienst des ESFMI
       
  • ZUM SCHLUSS
    Der Anspruch auf Auszahlung endet sofort:
    • Im Falle einer Kündigung, freiwillig oder unfreiwillig, im Unternehmen
    • Im Falle von Konkurs/Liquidation/Schließung des Unternehmens
    • Im Falle einer Änderung der Paritätischen Kommission des Unternehmens
    • Im Falle einer Rückkehr in die vorherige Arbeitsregelung im Unternehmen
    • Im Todesfall des Arbeiters

4.  Wichtige zu beachtende Punkte

  • Eine Kumulierung der Kategorien A, B und C ist nicht möglich!
  • Eine Kumulierung mit den vom LfA ausgezahlten Leistungen im Rahmen der Laufbahnverkürzung ist nicht möglich!
  • Eine Kumulierung mit vorübergehender Arbeitslosigkeit ist möglich!
  • Eine Kumulierung mit der Entschädigung „Ältere Kranke“ ist möglich ab dem 01/01/2022 !

5. Gleichwertiger Anspruch für ANGESTELLTE der PK209

  • Im Nationalen Abkommen der PK209 vom 09. November 2015 und vom 29. Mai 2017 wurden im Rahmen von „Machbare Arbeit – Laufbahnänderung“ gleichwertige Maßnahmen für Angestellte im Alter von 58 Jahren oder älter, die in einem Unternehmen der PK209 beschäftigt sind, vereinbart.
  • Wir verweisen in diesem Zusammenhang zudem auf den Königlichen Erlass vom 09. Januar 2018, Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 2018 sowie auf das Kollektive Arbeitsabkommen, das am 12. Februar 2018 im Sektor PK209 geschlossen wurde.
  • Die Bedingungen für die Angestellten, die in einem Unternehmen der PK209 beschäftigt sind, entsprechen den oben genannten Bedingungen für die Arbeiter von Unternehmen der PK111.
  • Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt an die Angestellten der PK209 durch den Zahlungsdienst des Sozialfonds Arbeitnehmer Metall (SFAM).
  • Für die Arbeitgeber und die Angestellten der PK209 verweisen wir auf die Mitteilung 2018-A, die am 28. Februar 2018 veröffentlicht wurde.