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Willkommen

Der Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie ist paritätisch zusammengestellt und verfolgt das Ziel, die Solidarität im P.A. 111 zu fördern.

Dadurch gewährt er den Arbeiter(innen), die in den Unternehmen beschäftigt sind, welche zum PA 111 gehören, Entschädigungen und andere soziale Vorteile und finanziert ferner Schulungen und Weiterbildungsinitiativen sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitsuchende, als auch für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Einfacheres Verfahren für Zeitkredit-Laufbahnende ab dem 1. April 2025

Die Regelung Zeitkredit-Laufbahnende ermöglicht es Ihnen, Ihre Arbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand zu reduzieren. Arbeiten Sie im Paritätischen Ausschuss 111 und sind Sie wenigstens 58 Jahre alt? Dann haben Sie Anspruch auf eine Zusatzentschädigung vom Fonds Metall, die von Ihrer Gewerkschaft oder vom Fonds Metall selbst ausgezahlt wird.

Für Anträge bis einschließlich 31. März 2025 mussten Sie ein Formular FM58 zusammen mit der Entscheidung des LfA (Formular C62) und einer Lohnabrechnung bei der Gewerkschaft oder dem Fonds Metall einreichen.

Das gehört alles der Vergangenheit an! Ab dem 1. April 2025 erhält der Fonds Metall die erforderlichen Daten automatisch über einen zusätzlichen Datenfluss, sodass Sie keine Formulare mehr einreichen müssen. Der Fonds Metall wird sich per Post mit Ihnen für eine schnellere Auszahlung in Verbindung setzen, sollten Informationen fehlen. Einfach, oder?

Glauben Sie, dass Sie Anspruch auf die Zusatzentschädigung haben, aber Sie haben nichts erhalten? Oder haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft oder, falls Sie kein Mitglied einer Gewerkschaft sind, an unseren Dienst für Zusatzentschädigungen über dav@fondsmet.be.

Hier können Sie die vollständigen Bestimmungen über Zeitkredit-Laufbahnende lesen.

Dies ist der erste Schritt zu einem einfacheren Auszahlungsprozess für unsere Zusatzentschädigungen.

Zeitweilige Arbeitslosigkeit Energie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023

Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 können energieintensive Betriebe zu einem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für energieintensive Betriebe greifen. Es handelt sich um ein Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, das flexibler ist als die "alten" Regelungen von zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen.

Um zu diesem Sondersystem von zeitweiliger Arbeitslosigkeit Energie greifen zu können, muss der Arbeitgeber zuerst bei dem LfA ein Formular C106A-ENERGIE einreichen, in dem er nachweist, dass er die Definition eines energieintensiven Betriebs erfüllt.

Für weitere Erläuterungen zu dieser Regelung können sich die Arbeitgeber an das LfA wenden, die zu diesem Zweck ein Informationsblatt E5 erstellt hat.

www.lfa.be/de/dokumentatie/infoblatt/e5

Was die Zusatzentschädigungen für die Existenzsicherung bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit des Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie betrifft, können wir berichten, dass diese Zusatzentschädigungen auch für die zeitweilige Arbeitslosigkeit Energie gezahlt werden können, vorbehaltlich der Anerkennung durch das LfA auf der Grundlage der bestehenden Satzung und der Reglementierung des ESFMI.

Änderung der Bankkontonummer - Erhebung der Beiträge

Achtung: die Bankkontonummer für die Erhebung der Beiträge wurde kürzlich von BE53 1401 2006 5253 in BE28 0019 1486 9320 geändert.

Siehe auch Mitteilung 2021/2.

Namensänderung in Mtech+ ab 2021
2021 wurden die Bezeichnungen bestimmter Berufs- und Ausbildungsfonds des PA111 geändert und unter Mtech+ gebracht.
National: INOM-Arbeiders wurde Mtech+ Vlaanderen/Brussel arbeiders;
  • Provinz Antwerpen: FTMA wurde Mtech+ Antwerpen;
  • Provinz Limburg: FTML wurde Mtech+ Limburg (arbeiders);
  • Provinz Flämisch-Brabant: RTM Vlaams-Brabant wurde Mtech+ Vlaams-Brabant;
  • Provinz Ost-Flandern Oost-Vlaanderen: TOFAM Oost-Vlaanderen wurde Mtech+ Oost-Vlaanderen;
  • Provinz West-Flandern: TOFAM West-Vlaanderen wurde Mtech+ West-Vlaanderen.

Für Wallonien wurde nichts geändert.

Einstellung der Ausstellung des Metalbadge® ab 2021

Der Verwaltungsrat des ESFMI hat beschlossen, ab dem Kalenderjahr 2021 keine Metalbadges® mehr auszustellen, da sie die Aufgabe, für die sie eingeführt wurden, nicht ausreichend erfüllen.

Der Metalbadge® diente der visuellen Kontrolle und damit der Bekämpfung von Sozialbetrug, und dies für alle Arbeiter, die außerhalb der Fabrikmauern/des Betriebsgeländes im Namen sowie für Rechnung von Arbeitgebern tätig waren, die in den Geltungsbereich der PK111.1.2.3 fallen

Infolgedessen werden Metalbadges®, die vom ESFMI bis einschließlich Kalenderjahr 2020 ausgestellt wurden, ab dem Kalenderjahr 2021 nicht mehr ausgestellt.

Berufssteuervorabzug auf die Zusatzentschädigung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit vom 01/05/2020 bis zum 31/12/2021

Der Berufssteuervorabzug, der von der Zahlung der Zusatzentschädigung des ESFMI bei vorübergehender Arbeitslosigkeit einbehalten wird, bleibt 26,75 %, auch für den Zeitraum vom 01/05/2020 bis zum 31/12/2021.

Die Senkung auf 15 % betrifft nur die gesetzlichen Vergütungen und NICHT die sektorielle ergänzende Entschädigung.

Quelle: Königlicher Erlass vom 29. September 2021 zur Abänderung der Anlage III des Königlichen Erlasses EStGB 92 hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungen bei vorübergehender Arbeitslosigkeit

Betrag der Zusatzentschädigung im Falle von vorübergehender Arbeitslosigkeit ab dem 01/01/2022

Eine Zusatzentschädigung des ESFMI im Falle der vorübergehender Arbeitslosigkeit, die vom LfA anerkannt wird, wird mittels des MSR-Flusses (Meldung Sozialrisiken) gewährt. Der Arbeitgeber soll keine Karten für Anspruchsberechtigte mehr beantragen. Die Entschädigung beträgt im Moment:

  • € 12,34 für eine volle Tagesentschädigung (ab dem 01/01/2022)
  • € 6,17 für eine halbe Tagesentschädigung (ab dem 01/01/2022)

Für eine Übersicht aller Entschädigungen, siehen Sie Übersicht der Entschädigungen.

Corona-Maßnahme vom 01/01/2020 bis zum 30/06/2022

Aufbau der ergänzenden Pension während der Zeiträume der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge der CORONA-Krise

Die vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge des Coronavirus ist vorübergehende Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt. Für diese außergewöhnliche Form der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, sieht die soziale sektorielle Pensionsregelung der P.K. 111 im Prinzip kein Aufbau der Pensionsleistungen vor. Infolge der außergewöhnlichen Situation gab es hierüber sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern in der P.K. 111. Es wurde vereinbart, dass die existierende Solidaritätszusage für den Aufbau Ihrer ergänzenden Pension während der Zeiträume der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, wie vorgesehen in der Solidaritätsreglementierung, ebenfalls für Zeiträume der vorübergehenden Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt während der Coronakrise gewährt wird.  

Dies bedeutet, dass Sie, ebenfalls während Ihrer Zeiträume der vorübergehenden Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt infolge der CORONA-Krise vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2022, mit dem weiteren Aufbau Ihrer ergänzenden Pension von € 1/Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit rechnen können.

Sie finden die Texte bez. der KAA und der Solidaritätsreglementierung der Paritätischen Kommission 111 für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau auf der Website des Pensionsfonds Metall OFP unter der Rubrik „ORGANISATION“.
 

Decava

Mehr Informationen über den DECAVA-Projekt (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag – Sonderbeiträge für die Arbeitgeber und Einbehaltungen LSS ab dem 01/04/2010) finden Sie auf https://decava.fondsmet.be.

Kontaktdaten

Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie
Nationalsekretariat - ESFMI Arbeiter PA 111
Galerie Ravenstein Galerij 27 Briefkasten 7
1000 Brüssel

Tel. 02 504 97 60
info@fondsmet.be