a) Wechsel zu einer anderen Auszahlungseinrichtung (die Präfixnummer ändert sich)
Wenn ein Arbeiter die Auszahlungseinrichtung ändert, muss er die neue Auszahlungseinrichtung davon in Kenntnis setzen. Diese wird überprüfen, ob der Arbeiter bereits Entschädigungen von einer anderen Auszahlungseinrichtung erhalten hat.
Dazu beantragt sie den Wechsel und füllt das Formular FM8 aus. Sie übersendet dieses Formular an die Gewerkschaftszentrale, die es an das Nationale Sekretariat des ESFMI weiterleitet.
Auf diesem Formular FM8 macht die Auszahlungseinrichtung folgende Angaben:
- die vollständige Identität des Betroffenen, für den der Wechsel beantragt wird
- die eventuelle neue Adresse
- der Kartentyp (für jeden Sektor oder Kartentyp muss ein gesondertes Verfahren zum Wechsel eingeleitet werden!!!)
- die Identität der vorigen und der neuen Auszahlungseinrichtung
- das Datum, ab dem der Wechsel beantragt wird
Der ESFMI übersendet ein Formular FM8.1 an die frühere Gewerkschaftszentrale. Diese übersendet dieses Formular an die frühere Auszahlungseinrichtung und fordert die notwendigen Angaben an.
Die frühere Auszahlungseinrichtung macht folgende Angaben auf dem Formular FM8.1:
- bis zu welchem Datum sie Entschädigungen gezahlt hat
- dass sie mit dem Wechsel ab dem beantragten Datum einverstanden ist oder dass sie Bedenken hat und den Wechsel nicht genehmigt (in diesem Fall muss/ müssen der Grund/die Gründe angegeben werden)
Die frühere Auszahlungseinrichtung übersendet dieses Formular FM8.1 innerhalb von acht Tagen zurück an ihre Gewerkschaftszentrale, die es an den ESFMI weiterleitet. Wenn das Formular FM8.1 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beim ESFMI eingeht, wird der Wechsel automatisch genehmigt.
Der ESFMI erteilt die Genehmigung zur Auszahlung und übersendet diese Genehmigung an die neue Gewerkschaftszentrale, die sie an die neue Auszahlungseinrichtung weiterleitet.
Der ESFMI setzt die frühere Gewerkschaftszentrale davon in Kenntnis, dass der Wechsel genehmigt wurde und dass die in ihrem Besitz befindliche Berechtigtenkarte ab dem Datum des Wechsels ungültig geworden ist. Die Gewerkschaftszentrale leitet diese Entscheidung an die frühere Auszahlungseinrichtung weiter.
Wenn der ESFMI den Wechsel nicht genehmigt, wird die Ablehnung der neuen Gewerkschaftszentrale zugestellt, die die Zustellung an die neue Auszahlungseinrichtung weiterleitet.
ACHTUNG: Dieses Verfahren kann vollständig auf elektronische Weise über Fonds.Net bearbeitet werden.
b) Innerhalb derselben Gewerkschaftszentrale (Die Präfixnummer ändert sich nicht)
Wenn ein Wechsel innerhalb derselben Gewerkschaftszentrale , jedoch mit unterschiedlicher Abrechnungsnummer erfolgt (der betreffende Arbeiter zieht um, aber bleibt bei derselben Gewerkschaftszentrale angeschlossen), wird das Verfahren anhand der Formulare FM8/FM8.1, wie weiter oben unter Punkt A beschrieben, nicht angewendet.
Der Wechsel wird AUTOMATISCH bei der Einreichung einer gezahlten Entschädigung erfolgen. Die Abrechnungsnummer der neuen Auszahlungseinrichtung wird automatisch mit der Berechtigtenkarte und den dazugehörenden Zahlungen verknüpft.