Der erste entschädigungsfähige Monat ist der Monat, in dem der erste tatsächlich von der Krankenversicherung bezahlte Krankheitstag liegt, und zwar nach Ablauf des Zeitraums des garantierten Lohns von 30 Kalendertagen, wobei der Anspruch auf die erste monatliche Pauschalentschädigung frühestens in dem Monat gelten gemacht werden kann, der auf den Monat folgt, in den der erste tatsächliche Krankheitstag (= erster Tag des garantierten Lohnes) fällt.
Jeder angefangene Krankheitsmonat begründet den Anspruch auf die monatliche Pauschalentschädigung vom ESFMI.
Der Anspruch besteht höchstens vierzehn Monate für alle Fälle, in denen der erste Krankheitstag frühestens auf den 01. Juli 2016 fällt.
Die monatliche Pauschalentschädigung, auf die der Arbeiter Anspruch hat, beträgt {{Ziekte100}} brutto für einen Arbeiter in Vollzeit (= FM04) und {{Ziekte50}} brutto für einen Arbeiter in Teilzeit (= FM44).