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Ausländische Unternehmen

Ein ausländisches Unternehmen, das im belgischen Hoheitsgebiet Tätigkeiten ausübt, die nach den in Belgien geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter dem Paritätischen Ausschuss 111 (PA 111) für die Metall-, Maschinen-, Elektronischen, Elektrotechnischen und Kunststoffverarbeitenden Industrie fallen und hierfür ausländische Arbeiter oder Arbeiterinnen entsendet, muss sich zu Beginn der Tätigkeiten schriftlich beim Existenzsicherungsfonds der Metallverarbeitenden Industrie (ESFMI) in Belgien anmelden:

ESFMI – Ausländische Unternehmen

Ravenstein Galerij 27 Briefkasten 7 in 1000 Brüssel 

E-Mail : 68@fondsmet.be

Sie werden gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und Angaben u.a. zur Anschrift des Unternehmens, zum ersten Tag der Entsendung nach Belgien sowie gegebenenfalls zum Namen und zur Adresse des Vertreters in Belgien undsoweiter zu machen. Anschließend erhält der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) eine Bestätigung der Registrierung beim ESFMI. 

Die Beitragspflicht beginnt, nachdem das ausländische Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten mehr als 12 Monate in Belgien tätig ist. Konkret bedeutet dies, dass der Beitrag ab dem 13. Monat der Tätigkeit vom ausländischen Arbeitgeber zu zahlen ist. 

Für Arbeitgeber aus den Niederlanden, Frankreich, Deutschland und Großbritannien gilt eine Sonderregelung: da in den vorgenannten Ländern für die entsandten Arbeiter ein gesetzlicher und ähnlicher Schutz besteht, wie er vom ESFMI gewährt wird, sind die Unternehmen aus den vorgenannten Ländern im Falle einer Entsendung nach Belgien von der Beitragspflicht an den ESFMI Arbeiter in Belgien befreit. Allerdings besteht kein Anspruch auf Zusatzentschädigungen. Hinweis: Der Anschluss an den ESFMI ist jedoch ab dem ersten Tag der Tätigkeit vorgeschrieben.

übrigen Länder wurde nach einer Prüfung beschlossen, dass die Arbeitgeber ab dem 13. Monat der Tätigkeit in Belgien beitragspflichtig sind. Diese entsandten Arbeiter und Arbeiterinnen haben daher gemäß der Satzung ab dem 15. Kalendertag von diesem 13. Monat Anspruch auf zusätzliche Vergütungen des ESFMI.

Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß der Satzung ausschließlich das Arbeitsgericht in Brüssel für eventuelle Streitigkeiten über die Beitragsforderungen zuständig ist.