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Vergütungen.
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Zusatzentschädigung
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Auszahlung der Zusatzentschädigung
Formalitäten bei der Auszahlung
Zwei Beschäftigungsjahre
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Besondere Verträge
Praktikanten – Erstbeschäftigungsabkommen
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Formalitäten bei der Auszahlung
Besondere Angaben
Arbeitslose mit Betriebszuschlag
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen
Berechtigtenkarte
Ausstellung der Berechtigtenkarte
Situationen, in denen eine Beteiligung vorgesehen ist
Zusatzentschädigung
LSS-Einbehaltung 6,5 % - DECAVA
Wiederaufnahme der Arbeit
Schließung/Konkurs/Liquidation eines Unternehmens
Grenzgänger
Jahresurlaub
Zusätzliche Informationen
Auszahlung der Zusatzentschädigung
Formalitäten bei der Auszahlung
Krankheit
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Dauer und Höhe des Anspruchs auf die monatliche Pauschalentschädigung
Auszahlung der monatlichen Pauschalvergütung
Neue Krankheitsdauer – neuer Antrag auf Berechtigtenkarte
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Streitigkeiten
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FM16 - Antrag der Karte
FM90 - Meldung über Änderungen
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Besondere Angaben
Alle Arbeitslose im Alter von 50 Jahren oder älter am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= befristeter Arbeitsvertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit, der letzte effektive Arbeitstag, höhere Gewalt aus medizinischen Gründen, der Tag der Feststellung der endgültigen Arbeitsunfähigkeit für die betreffende Funktion) müssen zuerst den vollständigen Kredit von 300 Tagesentschädigungen von {{VW100}} brutto oder {{VW50}} brutto vollständig in Anspruch nehmen, bevor sie Anspruch auf die monatliche Entschädigung von {{SWT100}} brutto oder {{SWT50}} brutto im Rahmen der Regelung „ältere Arbeitslose“ haben.
Die Berechtigtenkarte FM20 (Vollzeitbeschäftigung) oder FM70 (Teilzeitbeschäftigung) wird vom ESFMI vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der 300. Tag entschädigt wurde, jedoch frühestens ab dem Erreichen des Alters von 57 Jahren, bis zu dem Monat, in dem der Betroffene das Pensionsalter erreicht, ausgestellt.
Wenn der betreffende ältere Arbeitslose zum Zeitpunkt, zu dem er das Alter von 57 Jahren erreicht, Anspruch auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der Regelung „Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ (innerhalb oder außerhalb des Sektors) oder Entschädigungen von einem anderen Existenzsicherungsfonds im Rahmen der Regelung „Arbeitslosigkeit“ (entweder mit oder ohne Betriebszuschlag) erhält, verfällt der Anspruch auf Zusatzentschädigung vom ESFMI für den gesamten Zeitraum, in dem der Anspruch auf die vorgenannte andere Entschädigung besteht. Der Anspruch kann in diesem Fall nur nach Wiederaufnahme der Arbeit in einem Unternehmen der PK111 und nach Erfüllung aller satzungsgemäßen Voraussetzungen für den Erhalt der Zusatzentschädigungen vom ESFMI im Sektor „ältere Arbeitslose“ wieder geltend gemacht werden.
Wenn der betreffende ältere Arbeitslose zum Zeitpunkt des Erreichens des Alters von 57 Jahren Anspruch auf die Zusatzentschädigung bei Krankheit hat (d. h. zu diesem Zeitpunkt langwierig krank ist), erlischt der Anspruch auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der Regelung „ältere Arbeitslose“ bis zum ersten Tag eines neuen Zeitraums der Arbeitslosigkeit.