Die Arbeiter, die im Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2023 am Tag der Beendigung des Arbeitsvertrags (= letzter effektive Tag des befristeten Vertrags/Vertrags für eine bestimmte Arbeit oder Tag, an dem die höhere Gewalt aus medizinischen Gründen festgestellt wird) das Alter von mindestens fünfzig Jahren erreicht haben, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die Zusatzentschädigung „ältere Arbeitslose“, d. h.:
- ab dem Alter von 57 Jahren, jedoch höchstens bis zum Pensionsalter.
VORAUSSETZUNGEN
- der Betroffene erhält die offiziellen Arbeitslosenleistungen.
- der Betroffene kann eine Beschäftigungsdauer von mindestens fünfzehn Kalendertagen im Unternehmen bei höherer Gewalt aus medizinischen Gründen und von mindestens drei Monaten bei einem befristeten Vertrag/Vertrag für eine bestimmte Arbeit nachweisen.
- nach vollständiger Inanspruchnahme des Kredits (300 Tage im Rahmen der Vollarbeitslosigkeit).
Achtung: Dieser Kredit kann bereits vor dem Erreichen des Alters von 57 Jahren vollständig in Anspruch genommen worden sein.
ZUSÄTZLICHE VORAUSSETZUNG
01.01.2006
- der Betroffene erhält keine Zusatzentschädigung bzw. Beihilfe von seinem/ ihrem ehemaligen Arbeitgeber während des Zeitraums der Vollarbeitslosigkeit, die als Arbeitslosigkeit im Sektor „ältere Arbeitslose“ angesehen wird.
Hinweis
Für die Arbeiter, die im Rahmen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in die Arbeitslosigkeit entlassen werden, muss Abschnitt „Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ zurate gezogen werden.